Füssener Heimatzeitung Nr. 157

129 Füssener Heimatzeitung Online-Vollversion Nr. 157 vom Juni 2018 Erklärungen zu einigen Begriffen Obduktion Eine Obduktion ist eine innere Leichenschau durch Eröffnung der Leiche, um die eigentliche Todesursache festzustellen und den Sterbevorgang zu rekonstru- ieren. Eine Obduktion wird von Pathologen und Rechtsmedizi- nern durchgeführt. Das sind Ärz- te, die sich auf dieses Gebiet spezialisiert haben und zu er- staunlichen Leistungen fähig sind. Autopsie Ein anderer Name für Obduktion ist Autopsie, aus dem Grie- chischen mit der Bedeutung: „ei- gene Schau“. Der Pathologe will mit eigenen Augen den Zustand der Leiche auf die Todesursache begutachten, da diese häufig von der angegebenen Todesursache abweicht. Klinische Obduktion Die klinische oder pathologische Obduktion muss vom Pathologen beantragt werden und wird mit Zustimmung der nächsten Ange- hörigen durchgeführt. Dabei muss die Todesursache eine natürliche gewesen sein, Tod durch z. B. Herzinfarkt oder Lungenentzün- dung. Sie dient zur Ausbildung von Ärzten, zur Klärung der ei- gentlichen Erkrankung, oder zur Klärung von Versicherungsfragen. Gerichtsmedizinische Obduktion Bei nicht-natürlichen Todesursa- chen wie Mord, Suizid oder Un- fällen gibt es häufig ein gericht- liches Interesse an der Fremd- einwirkung und der Frage nach einem kriminellen Akt, so dass eine gerichtliche Obduktion an- geordnet wird. Wird „ungeklärte“ Todesursache auf dem Toten- schein angegeben, erfolgt in der Regel ebenfalls eine gerichtlich angeordnete Obduktion. Hierbei haben die Angehörigen kein Mit- spracherecht. Die Anordnung ei- ner gerichtlichen Obduktion be- ruht auf der Strafprozessordnung § 87. Selbst eine Exhumierung kann angeordnet werden. Ablauf einer Obduktion Die Obduktion selber verläuft nach einem genauen Protokoll: Ablauf, Schnittführung an der Leiche, Proben und Prüfungen sind festgelegt und genauestens dokumentiert, sowohl in Worten als auch Bildern, so dass die To- desursache aus der Beschreibung bereits erkannt werden kann. Störung der Totenruhe Als Störung der Totenruhe gem. § 168 StGB wird eine klinische Obduktion gewertet, wenn sie unautorisiert stattfindet. Sie darf nicht gegen den Willen des Ver- storbenen oder der Hinterblie- benen stattfinden. Todesarten Man unterscheidet drei verschie- dene Todesarten: natürlich, un- natürlich und ungeklärt. Natürlicher Tod : bekannte To- desursache nach Erkrankung oder natürlichem Versterben. Unnatürlicher Tod : Todesursache z. B. durch Fremdeinwirkung oder bei Unfall. Ungeklärte Todesursache : eine Todesursache konnte nicht sicher festgestellt werden. Zum Beweis oder Ausschluss eines unnatür- lichen Todes erfolgt eine gericht- liche Obduktion. ■  Das Bedürfnis, seine Trauer im Kontakt mit dem Verstorbenen leben zu dürfen, ist das genaue Gegenteil der emotionalen Kälte eines Obduktionsvorganges

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